Die Satzung des GHK e.V.
I. BEZEICHNUNG, SITZ UND ZWECK DES VEREINS
(1) Der Geschichts- und Heimatverein Kreuzwertheim e. V. mit Sitz in 97892 Kreuzwertheim wurde am 8. Juli 1988 gegründet in dem Bestreben, das Verständnis für Geschichte, Volks- und Heimatkunde in Kreuzwertheim zu wecken und zu pflegen.
(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Er wurde unter Nr. VR 604 am 29.08.1988 als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gemünden eingetragen und als gemeinnützige Körperschaft anerkannt (lt. Verfügung des Finanzamtes Aschaffenburg vom 28. September 1988, Steuernummer 186 / 95428)
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf die Erzielung finanzieller Gewinne ausgerichtet. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Privatwirtschaftliche Gewinne sind ausgeschlossen.
II. ZIELE DES VEREINS
1. Schutz des baulichen Erbes
(1) Kreuzwertheims erhalten gebliebene historisch bedeutsame Bausubstanz besitzt als Visitenkarte eines Ortes großen Wert. Geschichtliche und kulturelle Denkmäler aller Art vor Untergang, Verunstaltung und Abwanderung zu bewahren, ist vordringliche Aufgabe.
(2) Die baulichen Zeugnisse der Vergangenheit waren in der Geschichte keine Denkmäler, sondern lebendige Stätten ihrer Zeit. Sie dürfen daher nicht museal betrachtet, sondern müssen in die Gegenwart integriert und sinnvoll genutzt werden.
(3) Zum Wohl des ganzen Gemeinwesens ist ein Ausgleich der Interessen im Konflikt zwischen Denkmalerhalt und Innovation anzustreben.
2. Brauchtumspflege
(1) Der Verein setzt sich ein für die Erhaltung und die Dokumentation althergebrachten Brauchtums und heimattypischer Eigenheiten.
(2) Er erweitert die von Peter Hofmann † übernommene heimatkundliche Sammlung durch
– bäuerliches und handwerkliches Gerät.
– schriftliche, filmische und andere bildliche Zeugnisse
– Tonträger (z.B. mit Mundart)
– andere historisch bedeutsame Gegenstände
– archäologische Funde.
3. Ortschronik
(1) Der Verein unterstützt die Fortführung und Erweiterung der bestehenden Ortschronik des Marktes Kreuzwertheim. Gleiches gilt für Publikationen zur Geschichte und Gegenwart Kreuzwertheims.
(2) Er ist bestrebt, seine Ziele durch Führungen, Vorträge und Ausstellungen zu verwirklichen.
IV. ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN GREMIEN
(1) Der Verein unterstützt die Arbeit des Kreisheimatpflegers und der Denkmalschutzbehörden.
(2) Er hält Kontakt zu den historischen Vereinen der Umgebung und zu allen übrigen Vereinen Kreuzwertheims und seiner Ortsteile.
V. MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus
– ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern.
(2) Die Mitgliedschaft können erwerben:
– natürliche Personen
– juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch
– eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende Erklärung
– und Gegenzeichnung der Beitrittserklärung durch den Vorstand
– und Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
Gleichzeitig stimmt das Mitglied der Beitragszahlung im Lastschrifteinzugsverfahren und einer hierzu notwendigen Datenverwaltung zu. Diese richtet sich nach den gültigen Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung.
(4) Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ggf. nach den wirtschaftlichen Erfordernissen angepasst.
Beiträge werden – sofern die Einzugsermächtigung vorliegt – jeweils zum 2. Februar abgebucht.
(5) Fördernde Mitglieder zahlen jeweils das Fünffache des festgesetzten Jahres-Mindestbeitrages.
(6) Wer sich um die Förderung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht hat, kann durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes und Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
(7) Die Mitglieder sind zur Beachtung der Vereinssatzung und der -beschlüsse sowie zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. In Einzelfällen (insbesondere sozialen Härtefällen) kann der Vorstand Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragspflicht und -zahlung treffen.
(8) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer eventuell geleisteten Sacheinlagen zurück, es sei denn, sie haben bei der Übergabe schriftlich auf Rückgabe verzichtet.
(9) Mitglieder haben freien Eintritt zu den Sammlungen und Veranstaltungen des Vereins (ausgenommen Fremdkosten externer Stellen wie Museen o. ä. Sie erhalten jährlich einen Jahresbericht.
(10) Die Mitgliedschaft endet durch
– Austritt nach schriftlicher Kündigung des Mitglieds jeweils zum Jahresende.
– Ausschluss seitens des Vorstandes. Dieser kann nur mit Zweidrittelmehrheit ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gegen das Ansehen oder die Belange des Vereins handelt oder Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Berufungsrecht binnen vier Wochen an die Mitgliederversammlung zu.
– Tod des Mitglieds.
(11) Einmal im Jahr findet die Hauptversammlung der Mitglieder statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
VI. ORGANE DES VEREINS
1. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht i. d. R. aus fünf Mitgliedern und zwar
– dem/der Ersten Vorsitzenden
– zwei Stellvertreter*innen
– dem/der Schriftführer*in
– dem/der Kassenwart*in (Rechner*in).
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und im Bedarfsfall durch Zuwahl ergänzt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen seines Amtes entheben.
(4) Entscheidungen des Vorstandes bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit, jedoch mit mindestens drei Stimmen.
(6) Vorstandssitzungen, insbesondere dabei gefasste Beschlüsse, werden schriftlich protokolliert.
(7) Mitglieder des Vorstandes, anderer Organe des Vereins sowie beauftragte Ehrenamtliche sind von der Haftung bei leicht fahrlässigem Handeln frei. Das gilt sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber den Mitgliedern. Dies gilt nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln.
2. Beirat
(1) Er hat die Aufgabe, den Vorstand in den Belangen und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und fachgerecht zu beraten.
(2) Er wird vom Vorstand berufen und trifft sich nach Bedarf mit diesem zu Arbeitssitzungen.
VII. GESCHÄFTSFÜHRUNG
(1) Der/die Erste Vorsitzende und die beiden Vertreter*innen sind einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches über eingetragene Vereine. Vertragsabschlüsse, die Immobilien betreffen oder Werte von über EUR 500,00 beinhalten, bedürfen der Unterzeichnung des Ersten Vorsitzenden und seiner beiden Vertreter.
(2) Der/die Erste Vorsitzende (bei Verhinderung ein/e Stellvertreter*in) beruft und leitet die Sitzungen der Gesamtleitung sowie der Mitgliederversammlung und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.
(3) Der/die Schriftführer*in besorgt die Protokolle, den Schriftverkehr, die Verwaltung der Schriftsachen, sowie die Ausführung der Beschlüsse, wie sie ihm vom Vorsitzenden übertragen wurden.
(4) Der/die Kassenwart*in (Rechner*in) besorgt die Führung des Mitgliederverzeichnisses, die Einziehung der Beiträge und auf Weisung des/der Vorsitzenden die Begleichung der Ausgaben. Er/sie hat jährlich einen Rechenschaftsbericht zu geben. Wird die Rechnungsführung nicht beanstandet, so erhält er/sie Entlastung. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
VIII. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Die Einladung hierzu ergeht per Brief (analog oder digital), Aushang und Bekanntgabe in den Lokalzeitungen, des kommunalen Mitteilungsblattes, möglichst unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(2) Auf der Mitgliederversammlung werden der Jahresbericht erstattet, der Rechnungsabschluss vorgelegt und der/die Kassenwart*in (Rechner*in) sowie die gesamte Vorstand entlastet. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit:
– die Wahl des Vorstandes
– die Bestätigung von Ehrenmitgliedern
– Anträge (Berufungen) von Mitgliedern
– die Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrages.
(3) Sie entscheidet über Änderungen in der Vereinssatzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse, wonach der Zweck des Vereins geändert werden soll, bedürfen der Einstimmigkeit. Für die Auflösung des Vereins sind die Stimmen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
(5) Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, insbesondere die dort gefassten Beschlüsse, werden protokolliert und durch Gegenzeichnung des/der Vorsitzenden beurkundet.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNG
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das vorhandene Vereinsvermögen nach den Vorgaben des Vereins für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Gegenständliche Sammlungen des Vereins gehen in den Besitz des Marktes Kreuzwertheim über mit der Verpflichtung, dass sie Kreuzwertheim erhalten bleiben.
Diese revidierte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 28.04.2023 in Kreuzwertheim beraten, genehmigt, festgesetzt und gezeichnet.
Kreuzwertheim, 28.04.2023